§ 1. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Die vorliegende GESCHAEFTSORDNUNG bestimmt die allgemeinen Regeln für die Auftragsrealisierung von Dienstmontage der Elektronik, nach denen der Leistungsauftraggeber, im weiter „AUFTRAGGEBER” genannt, die Aufträge für der Elektronikfertigung stellt, im Weiter „AUFTRÄGE” genannt, und AssemTec Europe sp. z o.o., im weiteren ASSEMTEC genannt, diese Aufträge erfüllt, indem die Anlagen oder elektronischen Baugruppen, im weiteren WARE genannt, gefertigt werden.

 

2. ASSEMTEC erfüllt die AUFTRÄGE anhand schriftlicher Aufträge, die der AUFTRAGGEBER auf elektronischem Wege durch den AUFTRAGSFORMULAR, KONTAKTFORMULAR oder per elektronische Post auf die Adresse: office@assemteceurope.com schickt.

 

3. BEI ANGEBOTSANFRAGE DER LEISTUNGEN sind folgende Informationen notwendig:

A. Angaben zu:

  • Größe des Auftrags;
  • Bereich des Auftrags:
    • Entwicklung / Bestückung / Auftragen der Schutzschichten / Programmieren / Testen / Packen;
    • elektronische Teile, die durch AUFTRAGGEBER oder ASSEMTEC geliefert wurden;
    • PCB-Platten, die durch AUFTRAGGEBER oder ASSEMTEC geliefert wurden.
  • Montageart: SMT/SMD-Bestückung / THT-Bestückung / Mischbestückung (SMT/SMD und THT).

B. vollständiges Verzeichnis der elektronischen Teilen, die für die Bestückung gedacht sind.

 


DIE AUFTRÄGE, die durch den AUFTRAGEBER dargestellt werden, müssen zusätzlich eine vollständige HERSTELLUNGSDOKUMENTATION /technologische Dateien/ umfassen. Die durch ASSEMTEC vorgeschlagene Vorbereitung der HERSTELLUNGSDOKUMENTATION wurde präzise unter WISSENSDATENBANK beschrieben.


 

Im AUFTRAG sollte ebenso Folgendes angegeben werden:

  • Angaben zum AUFTRAGGEBER, die zur Rechnungsausstellung notwendig sind (Name, Umsatzsteueridentifikationsnummer, Kontaktangaben) sowie Angaben zur Sendungsart (Post/ Kurier) und Adresse, auf die die Rechnung zu schicken ist;
  • Angaben zur geplanten Weise des Empfangs der Fertigware von ASSEMTEC, des realisierten AUFTRAGS (persönlicher Empfang durch den AUFTRAGGEBER oder seinen Berechtigten/ Schickung durch ASSEMTEC der WARE auf die angezeigte Adresse per Post oder Kurier).

 

4. WAREN, die durch ASSEMTEC hergestellt werden, sind standardmäßig in bleifreier Technik hergestellt, und die eingesetzten elektronischen Teile, sind an den Betreib in dem Haupttemperaturbereich angepasst. Hat der AUFTRAGEBER andere Anforderungen, soll er diese sowohl bei den ANGEBOTSANFRAGEN als auch in den AUFTRÄGEN in Betracht nehmen.

 

5. Der VERTRAG ÜBER AUFTRAGSREALISIERUNG wird dann abgeschlossen, wenn ASSEMTEC DEN AUFTRAG, der durch DEN AUFTRAGEBER gestellt wurde, schriftlich bestätigt. Im Falle von Abweichungen zwischen AUFTRAG und BESTÄTIGUNG, ist der Inhalt der BESTÄTIGUNG verbindlich, der die Bestellung in der geltenden Fassung der Parteien darstellt.

 

6. ASSEMTEC wird den AUFTRAG gemäß der durch den AUFTRAGGEBER übergebenden HERSTELLUNGSUNTERLAGEN erfüllen. Die Bestückung der Teile erfolgt gemäß der Norm IPC-A-610.

 

§ 2. PRÜFEN DER ELEKTRONISCHEN TEILE

1. Die Ausführung des AUFTRAGS erfolgt anhand Einsatz von elektronischen Teilen, die durch den AUFTRAGGEBER geliefert wurden oder durch ASSEMTEC gekauft wurden. Es ist auch möglich, den AUFTRAG mit den Teilen zu fertigen, die teilweise durch den AUFTRAGGEBER übergeben und teilweise durch ASSEMTEC vervollständigt wurden.

 

2. Wird der AUFTRAG mit den elektronischen Teilen ausgeführt, die durch den AUFTRAGGEBER geliefert wurden, sind diese Teile in den originellen Verpackungen zu übergeben und in der Anzahl, bei der z.B. die technologische Reserve in Betracht genommen wird:

  • bei den elektronischen Teilen, die in den Schalen geliefert werden, sollte die technologische Reserve 2% betragen. Außerdem sollte man diese Bänder mit einem Startfaser von mindestens 30 m planen;
  • bei den Teilen, die in Stäben (stick) geliefert werden, beträgt die technologische Reserve 1,5 %;
  • bei den Teilen, die in Schalen geliefert werden, soll die technologische Reserve 0,5% betragen.

 

3. Werden die elektronischen Teile durch ASSEMTEC gekauft, werden diese Teile auf Kosten des AUFTRAGGEBERS nur in den Sammelverpackungen erworben, die optimal in Hinsicht auf Kosten an die Größe des Auftrags angepasst sind, und dabei auch die unter § 3.2 angezeigte technologische Reserve in Betracht nehmen.

 

4. Der durch ASSEMTEC erstellte Kostenvoranschlag für die elektronische Teile, der bei der Realisierung des AUFTRAGS eingesetzt wird, muss dem AUFTRAGGEBER zur Bestätigung vorgelegt werden. Wird solche Bestätigung nicht eingereicht, ist der AUFTRAGGEBER zur Lieferung dieser Teile verpflichtet.

 

5. ASSEMTEC ist berechtigt von der Ausführung des Auftrages abzutreten, wenn der AUFTRAGGEBER Teile liefert, die älter als ein Jahr sind oder der MSL-Stufe nicht entsprechen, die durch den Hersteller angegeben wurde.

 

§ 3. AUSSTELLUNG UND ÜBERNAHME DER AUFTRÄGE

1. ASSEMTEC behält sich vor, nur solche AUFTRÄGE zu übernehmen, die durch Personen ausgestellt wurden, die ein schriftliches Befugnis zu Aufträgeausstellung besitzen.

 

2. DIE HERSTELLUNGSAUFTRÄGE werden ASSEMTEC in elektronischer Form (bezeichnet in §1.2) in Arbeitstagen bis zu 16.00 Uhr geliefert. Aufträge die nach 16:00 Uhr oder in Freitagen geliefert werden, werden auf diese Weise betrachtet, als ob diese am nächsten Arbeitstag ausgestellt worden wären.

 

3. Es wird anerkannt, dass der AUFTRAG durch ASSEMTEC zur Ausführung angenommen wurde, nur dann wenn diese Annahme durch eine AUFTRAGSBESTÄTIGUNG nachgewiesen wird. ASSEMTEC verpflichtet sich, die Übernahme oder Ablehnung des Auftrags spätestens binnen 15 Arbeitstage ab Erhaltungstag mitzuteilen. Diese Information wird in elektronischer Form auf die E-Mail-Adresse des AUFTRAGGEBERS gesendet.

 

4. Frist, Art und Ort der Warenlieferung von elektronischen Teilen für die Bestückung sollten mit dem Vertreter der Firma ASSEMTEC vereinbart werden.

 

5. In Hinsicht auf die Änderungen von Währungskursen und Preise der elektronischen Teile ist das Angebot auf die Komplexmontage nur 14 Tage lang gültig.

 

6. Wenn /a/Fehler in den Unterlagen, /b/ wesentliche Unterschiede im Verhältnis zur früheren Schätzung auftreten, /c/nicht volle oder fehlerhafte Komplettierung der elektronischen Teile oder /d/ diese Teile ohne Startfasern oder richtiger Ordnung auf den Schalen oder in Rollen geliefert werden, die eine wirksame Realisierung des AUFTRAGS unmöglich machen, ist der AUFTRAGGEBER verpflichtet, die Kosten aus zusätzlichen Maßnahmen zu begleichen, die zur Realisierung der AUFTRAGS notwendig sind.

 

§ 4. REALISIERUNGSFRIST DER AUFTRÄGE

1. Erfolgt die Montagedienstleistung mit Einsatz elektronischer Teile, die durch den AUFTRAGNEHMER geliefert werden, beträgt die Realisierungsfrist für die AUFTRÄGE standardmäßig 10 Arbeitstage. Abhängig von der Größe des Auftrags ist es möglich, die Realisierungsfrist des AUFTRAGS bis 4-5 Arbeitstage bei Zuzahlung von 50%, und zu 2-3 Arbeitstagen bei Zuzahlung von 100% im Verhältnis zu den geschätzten Preisen zu verkürzen, wobei sollte die Standardfrist in Betracht genommen werden.

 

2. Bei größeren Aufträgen (über 1000 Stück) und in der Situation, wenn in dem Auftrag ebenso die Lieferung von Leitkreisen und/ oder elektronischen Teile durch ASSEMTEC umfasst ist, ist mit der Verlängerung der Realisierungsfrist zu rechnen. Es ist möglich anhand individuell bestimmter Zusatzgebühr diese AUFTRÄGE in kürzer Frist zu realisieren.

 

§ 5. WARENEMPFANG

1. Empfangsstelle der WAREN, die durch ASSEMTEC gefertigt werden, ist das Firmenbüro in Zielona Góra, ul. Kożuchowska 20C.

 

2. DER AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, die WAREN binnen 3 Arbeitstage abzuholen, gerechnet von dem Tag, an dem ASSEMTEC die Beendigung der Realisierung des AUFTRAGS ermittelt. Wird diese Frist überschreitet, ist ASSEMTEC berechtigt auf Kosten und Verantwortung des AUFTRAGGEBERS die zum Empfang gemeldeten Teil des Auftrags zu schicken.

 

3. Empfang der WARE sollte der AUFTRAGNEHMER in dem EMPFANGSBERICHT bestätigen.

 

§ 6. PACKEN UND SCHICKUNG DER WAREN

1. DIE WAREN sind standardmäßig mit Stretchfolie, Blasenfolie gesichert und in den Kartons gepackt. Für zusätzliche Gebühr können diese zusätzlich mit ESD-Beutel gesichert werden.

 

2. ASSEMTEC schickt die WAREN per Kurierfirma auf Kosten des Empfängers. Bei größeren AUFTRÄGEN sichert ASSEMTEC eine kostenlose Lieferung.

 

§ 7.BEANSTANDUNGEN

1. Nach dem Erhalten der WAREN ist der AUFTRAGGEBER berechtigt, die Anzahl und Qualität der Fertigung zu überprüfen, bevor die WAREN eingesetzt oder weiterverkauft werden.

 

2. Alle Vorbehalte an Qualität der WAREN, die durch ASSEMTEC gefertigt wurden, oder an Konformität mit dem AUFTRAG sollten per Post binnen 7 Tagen ab Empfangsdatum gemeldet werden. Die Anmeldung soll die detaillierte Beschreibung der Vorbehalte über die erhaltene WARE umfassen. Alle Maßnahmen im Rahmen des Beanstandungsverfahrens sind in Zustimmung mit den Mitarbeitern von ASSEMTEC zu treffen.

 

3. Beim Empfang der Lieferung, die während des Transports beschädigt wurde, ist diese in Anwesenheit des Lieferanten zu öffnen um einen Schadensbericht zu erstellen, in dem die Größe und die Art der Beschädigungen beschrieben wird. Der Bericht, der schriftlich durch den Lieferanten bestätigt wird, ist die Grundlage der Beanstandung.

 

§ 8. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Die Preise der Leistungen von ASSEMTEC sind Nettopreise, die um Mehrwertsteuer vergrößert wurden, gemäß den geltenden Sätzen. Bei Schätzung dieser Leistungen sind die Sendungskosten nicht umfasst.

 

2. Bei AUFTRAGGEBER aus Ausland, die MwSt.-EU-Zähler sind, beträgt der MwSt.-Satz 0%. In diesem Fall sollen die AUFTRAGGEBER die europäische Steuernummer angeben.

 

3. ASSEMTEC gibt die Preise in PLN an, aber auf Wunsch der AUFTRAGGEBER können diese in anderer Währung geschätzt werden.

 

4. Die Zahlungen für die Elektronikfertigung werden auf Grund der MwSt.-Rechnung auf die Bankrechnung von ASSEMTEC, die auf der Rechnung angezeigt ist, in der rechnungsgemäßen Frist geleistet. Die Barzahlung ist auch möglich (bestätigt von ASSEMTEC in dem Empfangsprotokoll).

 

5. Die Grundlage für die Ausstellung der MwSt.-Rechnung für die Ausführung des AUFTRAGES ist der durch AUFTRAGGEBER unterschriebene Empfangsnachweis der WAREN, z.B. Empfangsprotokoll, Ausgabe-Unterlage oder Vertriebsbrief.

 

6. Die Zahlungen für die Elektronikfertigung werden auf Grund der MwSt.-Rechnung auf die Bankrechnung von ASSEMTEC, die auf der Rechnung angezeigt ist, in der rechnungsgemäßen Frist geleistet.

 

7. DER AUFTRAGEBER erklärt, dass er ASSEMTEC berechtigt, eine MwSt.-Rechnungen ohne Unterschrift des AUFTRAGGEBERS sowie in elektronischer Form eine Rechnung (E-Rechnungen) auszustellen.

 

8. Wenn bei der Ausführung der AUFTRÄGE Vorkosten erforderlich sind (z.B. Ankauf von elektronischen Teilen oder Druckkreisen), bezieht ASSEMTEC eine Anzahlung in Höhe von 50-100% des Kaufwertes. Die Restzahlung ist in der Frist von 7-14 ab Kauf fällig.

 

9. Von den neuen AUFTRAGGEBERN bezieht ASSEMTEC eine Anzahlung in Höhe von 50-100% des ganzen Auftragswertes.

 

10. Verzichtet der AUFTRAGGEBER auf den Auftrag, für den ASSEMTEC bestimmte Kosten getragen und/ oder für die es eine bestimmte Arbeitsaufwendung gab, ist der AUFTRAGGEBER verpflichtet die Aufwendungen und Arbeitskosten unverzüglich zu bedecken. Wurde die Anzahlung durch den AUFTRAGEBER geleistet, ist diese zum Decken der bestimmten Aufwendungen und Kosten gedacht.

 

11. Wird die Forderung durch den AUFTRAGGEBER nicht fristgerecht geregelt, behält sich ASSEMTEC die Möglichkeit vor, Strafzinsen in Höhe von 0,05% des Auftragswertes für jeden Verspätungstag anzurechnen. Er ist auch berechtigt, die Annahme der AUFTRÄGE abzulehnen oder die Ausführung der Aufträge aufzuhalten, die durch den AUFTRAGEBER gestellt wurden, die mit Zahlungen in Verzug stehen.

 

§ 9. VERANTWORTUNGSBEREICH

1. ASSEMTEC gibt für die gefertigten WAREN eine 12-Monate-Garantie, gerechnet ab Tag des Empfangs durch den AUFTRAGGEBER.

 

2. ASSEMTEC ist für folgendes nicht verantwortlich:

  • Konstruktionsfehler der WAREN (falls er die montierten Anlagen nicht entwickelte);
  • Fehler der WAREN wegen beschädigten elektronischen Teilen, die durch den AUFTRAGGEBER geliefert wurden;
  • Beschädigungen aus unsachgemäßem und ich bestimmungsgemäßem Nutzen der WAREN.

 

3. ASSEMTEC ist für folgendes nicht verantwortlich:

  • alle rechtlichen Mangel der WAREN, die auf Auftrag gefertigt wurden, insbesondere für die Rechtsfehler, die damit verbunden sind, wie der AUFTRAGGEBER in Besitz des Entwurfs gekommen ist und er die fremden Rechte zum intellektuellen Wert verletzte;
  • für die spätere rechtswürdige Verwendung der WAREN.

 

4. Bei Mangeln in diesen Waren, die aus Fehler in die Bestückung resultieren, ist ASSEMTEC verpflichtet, eine Reparatur durchzuführen, und falls dies unmöglich wird – die Ware auszutauschen oder den gezahlten Betrag rückzuzahlen, wobei aber die Verantwortung von ASSEMTEC auf den Wert der realisierten Lieferung, die der Beanstandung unterliegt, begrenzt ist.

 

5. ASSEMTEC ist für folgendes nicht verantwortlich:

  • Verspätungen bei Lieferung der bestellten Teilen und Baugruppen;
  • Verspätungen aus von ihm unabhängigen Gründen (Störung der Montagelinie, Störung des elektrischen Netzes usw.);
  • Mangel der WAREN aus von ihm unabhängigen Gründen (z.B. Herstellungsfehler der gekauften elektronischen Teilen);
  • Verspätungen und/ oder Unregelmäßigkeiten aus unangemessener Ausführung der Verpflichtungen, die den AUFTRAGGEBER belasten.

 

6. ASSEMTEC ist verpflichtet, jedes Mal dem AUFTRAGGEBER Umstände zu melden, die fristgerechte oder mit den Anforderungen des AUFTRAGGEBERS konforme Ausführung der AUFTRÄGE erschweren oder unmöglich machen, um die sonstigen Bedingungen für die Ausführung der AUFTRÄGE zu bestimmen.

 

7. DEM AUFTRAGGEBER stehen keine Entschädigungsansprüche aus Verzug bei Ausführung der AUFTRÄGE von ASSEMTEC oder aus Beschädigungen aus Nichteinhaltung der Lieferungsfrist zu. Jedoch ist ASSEMTEC verpflichtet, sich zu bemühen, um alle Bestimmungen, die Realisierungsfriste für die AUFTRÄGE betreffen zu erfüllen.

 

§ 10. GEHEIMHALTUNGSREGELN

1. ASSEMTEC ist verpflichtet, die erhaltenen HERSTELLUNGSUNTERLAGEN VON ASSEMTEC geheim zu halten. ASSEMTEC sichert auch, dass diese UNTERLAGEN Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AUFTRAGGEBERS nicht zur Verfügung gestellt werden, wobei aber betrifft diese Vereinbarung die Mitarbeiter von ASSEMTEC nicht, die Handlungen unternehmen, um den AFTRAG (z.B. Fertigung von SMT-Schablonen, Fertigung von PCB-Platten) zu erfüllen.

 

2. ASSEMTEC ist verpflichtet, die Angaben zu Finanzbedingungen der AUFTRAGS-Erfüllung Geheim zuhalten.

 

3. Die unter 1 und 2 dieses Paragraphen gezeigten Verpflichtungen gelten standardmäßig 3 Jahre , gerechnet vom Tag, an dem durch ASSEMTEC DER AUFTRAG angenommen wurde, es sei denn, dass in dem separaten Vertrag anders bestimmt wurde.

 

4. Auf Wunsch des AUFTRAGGEBERS ist ASSEMTEC berechtigt, den separaten Geheimhaltungsvertrag abzuschließen.

 

§ 11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Die Parteien bemühen sich um bei Streitigkeiten gütlich zu schlichten, und falls dies unmöglich wird, findet das polnische Recht ihre Anwendung sowie entscheidend für Streitigkeiten ist das für den Sitz von ASSEMTEC zuständige Gericht.